Aktuelles

VRM vom 09.07.2025 Letzte Reise auf dem Rhein

INFORMATION ZUM NEUEN BESTATTUNGSGESETZ

Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,

Das Land Rheinland-Pfalz hat derzeit noch kein neues Bestattungsgesetz eingeführt.

Sobald das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz in Kraft tritt, bieten wir Ihnen selbstverständlich auch die neuen Bestattungsformen an.
Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die zur Zeit geplant sind, geben:

- Einäscherungen dürfen weiterhin nur in einem Sarg erfolgen.
- Die grundsätzliche Sargpflicht bleibt bis zur Grabstelle bestehen.
- Die Frist für Bestattungen wird von 10 auf 14 Tage verlängert.
- Bei Beschlagnahmungen gemäß § 159 StPO beginnt die Bestattungsfrist erst ab dem Tag der Freigabe.
- Die Frist für Urnenbestattungen wird auf 6 Monate verlängert.

Bestattungsformen wie Flussbestattungen, Ascheteilung, die private Aufbewahrung von Totenasche, das Ausbringen von Totenasche außerhalb von Friedhöfen sowie Tuchbestattungen sind nur zulässig,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  - Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben.
  - Sie muss zu Lebzeiten schriftlich festgelegt haben, welche Bestattungsart sie wünscht, und die Personen benennen, die das umsetzen sollen (sog. "Totenfürsorgeverfügung").

- Flussbestattungen sind künftig nur noch mit einer speziellen Aschekapsel für Seebestattungen erlaubt; die Verstreuung aus einem Schiff heraus ist im aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen.
- Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht umgesetzt, muss die Asche von den Bestattungspflichtigen auf einem Friedhof beigesetzt werden.
- Ascheteilung und Herausgabe der Asche sind nur mit Totenfürsorgeverfügung möglich, in der die Empfänger namentlich genannt werden müssen.
- Die Teilung der Asche darf durch eine befugte Person des Krematoriums erfolgen, bevor die Aschenkapsel verschlossen wird.
- Tuchbestattungen aus nicht-religiösen Gründen sind nur mit Totenfürsorgeverfügung erlaubt.
- Friedhofsträger sollen nach Möglichkeit eigene Grabfelder für Tuchbestattungen ausweisen. Auf einem Gemeindefriedhof kann ein solches Grabfeld auch zur Nutzung anderer Gemeinden ausgewiesen werden..
- Der Transport bei Tuchbestattungen darf nur im geschlossenen Sarg bis zur Grabstelle erfolgen.

- Die Rangfolge der Bestattungspflichtigen wurde angepasst und erweitert:
  1. Die von der verstorbenen Person benannte Person zur Totenfürsorge
  2. Ehegatten und Lebenspartner
  3. Kinder
  4. Eltern
  5. Sonstige Sorgeberechtigte
  6. Geschwister
  7. Großeltern
  8. Enkelkinder


Quelle: https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/12058-18.pdf

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Team von Bestattungen Maessen und März

Maessen und März

Sehr geehrte Besucher unserer Seite,

seit dem 01.05.2022 gehen wir einen gemeinsamen Weg. Mit dem Zusammenschluss des Trauerhauses März in Ingelheim am Rhein und Bestattungen Maessen in Bingen am Rhein erweitern wir unser Angebot und stehen Ihnen gemeinsam zur Seite.

Durch diese Zusammenarbeit können wir Ihnen ein umfangreiches Spektrum an Leistungen anbieten, um Sie bestmöglich zu unterstützen.

Sie erreichen uns wie gewohnt unter den bisherigen Telefonnummern und Adressen.

Bei Fragen, Wünschen und Anregungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit herzlichen Grüßen,

Ihr Team von Maessen und März

und die gesamte Familie von Stramberg